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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87   

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VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87 (https://dejure.org/1988,4928)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 (https://dejure.org/1988,4928)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 1988 - 11 S 2531/87 (https://dejure.org/1988,4928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen wegen Ungültigkeit des Passes

  • openjur.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87

    Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristiger Ungültigkeit des Nationalpasses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).

    Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit auch durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl.zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 827/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).

    Allein aus den im Paß vermerkten Daten -- und nur diese sind in diesem Zusammenhang maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO) -- läßt sich nicht herleiten, daß das iranische Generalkonsulat in München die Gültigkeitsdauer des Passes am 6.8.1985 rückwirkend verlängert hat.

    Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (a.A.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 -- aaO; im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO; offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).

    Anders als der 1.Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --) ist der Senat nicht der Auffassung, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts insoweit zu vermeiden in der Lage war, als er vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis hätte beantragen können, um die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszulösen.

    Für eine von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung des Erfordernisses eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts spricht zwar, daß die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer eine vom Gesetzgeber eindeutig festgelegte Rechtsvoraussetzung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2893/86

    Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung trotz kurzfristiger Ungültigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).

    Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit auch durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl.zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 827/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).

    Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (a.A.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 -- aaO; im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO; offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).

    In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem verfassungsrechtlicher Rang zukommt, zu beachten (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --,aaO).

  • BVerwG, 09.04.1987 - 1 C 36.85

    Aufenthaltsberechtigung - Ausländischer Arbeitnehmer - Anerkennung - Rückkehr ins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Da die Aufenthaltsberechtigung ein grundsätzlich verfestigtes Recht zum dauernden Verbleiben im Bundesgebiet einräumt (vgl.BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, BVerwGE 77, 188,191), führt die Ablehnung der Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand (vgl.dazu auch Urteil des Senats vom 22.10.1985 -- 11 S 1232/85 --), auch wenn die Beklagte dem Kläger der ausländerbehördlichen Praxis entsprechend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

    Es sind keine Umstände ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen (vgl. Nr. 8.2.2 AuslErl.), die noch zu berücksichtigen wären, und die es nunmehr nach Maßgabe einer angemessenen Abwägung mit den öffentlichen Interessen (vgl.dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, aaO) als unvereinbar erscheinen ließen, dem Kläger weiterhin ein dauerndes Verbleiben im Bundesgebiet zu ermöglichen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 11 S 1148/87

    Zur Rechtsnatur der Ungültig-Stempelung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 1 AuslG regelmäßig die Pflicht des Ausländers nach sich zieht, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG), eine -- zwar ebenfalls kraft Gesetzes eintretende -- belastende Rechtsfolge, die jedoch zumindest in Zweifelsfällen die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse in Form eines Verwaltungsakts zu begründen geeignet ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 --, InfAuslR 1988, 72; und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --).

    Der "Ungültig"-Stempel läßt hier aus sich heraus (anders als in den Fällen, die den Beschlüssen, des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 -- zugrundelagen) zwar weder die erlassende Behörde erkennen noch enthält er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten (vgl. §§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Auch muß bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl.BVerfG, Beschluß vom 27.1.1976, BVerfGE 41, 251,264).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 1 ER 301.78

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Ausländerbehördliche Ablehnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Da aber § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorsieht, daß der Ausländer so zu behandeln ist, als wäre er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl.BVerwG, Beschluß vom 14.7.1978, NJW 1979, 505), ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG auf die fingierte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG entsprechend anwendbar (vgl. auch OVG Bremen, Beschluß vom 22.4.1988, InfAuslR 1988, 279,281 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Dem Verpflichtungsantrag des Klägers war deshalb in vollem Umfang stattzugeben (vgl.zum Vorstehenden auch Urteil des Senats vom 26.10.1988 -- 11 S 1947/87 --).
  • Drs-Bund, 28.12.1962 - BT-Drs IV/868
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    In der amtlichen Begründung (vgl.BT-Drucksache IV/868) zu dem -- § 8 Abs. 1 AuslG entsprechenden -- § 7 Abs. 1 des Entwurfs des Ausländergesetzes wird lediglich ein "langdauernder, rechtmäßiger Aufenthalt" oder "langdauernder Aufenthalt" vorausgesetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1985 - 11 S 1232/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Da die Aufenthaltsberechtigung ein grundsätzlich verfestigtes Recht zum dauernden Verbleiben im Bundesgebiet einräumt (vgl.BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, BVerwGE 77, 188,191), führt die Ablehnung der Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand (vgl.dazu auch Urteil des Senats vom 22.10.1985 -- 11 S 1232/85 --), auch wenn die Beklagte dem Kläger der ausländerbehördlichen Praxis entsprechend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Das "Vorhandensein" einer Ermächtigungsgrundlage kann jedoch auch im Wege der Auslegung ermittelt werden; einer wahrhaft "ausdrücklichen" Grundlage bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985, BVerwGE 72, 265 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 04.06.1982 - 1 Ss 117/82
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz

    Dem Verpflichtungsantrag des Klägers war deshalb in vollem Umfang stattzugeben (vgl.zum Vorstehenden auch Urteil des Senats vom 26.10.1988 -- 11 S 2531/87 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - 13 S 3397/88

    Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung auch bei nur kurzfristiger unverschuldeter

    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen war (wie Senatsurteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 -, VBlBW 1987, 313 = NVwZ 1988, 863 = InfAuslR 1987, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 -, VBlBW 1988, 99 = InfAuslR 1987, 324, und Urteile vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 und 11 S 1947/87 -, VBlBW 1989, 349, sowie Urteil vom 28.11.1988 - 1 S 3183/87 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2012 - 17 E 738/12

    Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

    Entgegen dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1988 - 11 S 2531/87 - hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 20. November 1990 - 1 C 8.89 -, juris Rdn. 18, ausgeführt, dass mit dem Eintrag "Ungültig" im Pass nicht etwa ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989 - 11 S 3466/88

    Aufenthaltsberechtigung; fünfjähriger Aufenthalt

    Die Voraussetzung des (ununterbrochenen) fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts liegt auch dann vor, wenn der Ausländer ohne Verschulden vorübergehend nicht im Besitz eines (gültigen) Passes war (im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 -).
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